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§ 15a

Fassungen
13.06.2007 bis 31.07.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a13.06.200731.07.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2014

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Informatik“ am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

Paragraph 15 a,

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Informatik“ hat zwei oder drei Aufgaben zu umfassen. Es ist zumindest eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. Ist bei der Aufgabenstellung eine unterschiedliche Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40087776