Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Durchführung der Reifeprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer negativ oder nicht beurteilten Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen.
(5)Absatz 5,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(6)Absatz 6,Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. In diesem Fall haben bei der Beurteilung der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache außer Betracht zu bleiben.
(7)Absatz 7,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten, für die Teilprüfung, die die Fachbereichsarbeit betrifft, höchstens 25 Minuten pro Kandidat.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001575