Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 01.03.2017 — BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200001.03.2017 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 400/1999

Außerkrafttretensdatum

01.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen und Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder
    2. Ziffer 2
      vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.
  3. Absatz 3,Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,) umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,
    2. Ziffer 2
      drei schriftliche Klausurarbeiten und
    3. Ziffer 3
      drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat.
    Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40001559