Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl des PrüfungskandidatenDie Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder
vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.
(3)Absatz 3,Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasstDie Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,) umfasst
eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,
drei schriftliche Klausurarbeiten und
drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat.
Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 fortzusetzen.Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fortzusetzen.
(4)Absatz 4,Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001559