Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gedenkstättenbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einrichtung und Zielsetzung des Beirates
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen” („Gedenkstättenbeirat”, im folgenden „Beirat” genannt) eingerichtet.Paragraph eins, (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Führung und der Außenwirkung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen” („Gedenkstättenbeirat”, im folgenden „Beirat” genannt) eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Beirat soll die Möglichkeit schaffen, die Absichten und Vorhaben der ehemaligen Häftlinge, der zuständigen staatlichen Einrichtungen und der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen aufeinander abzustimmen.
(3)Absatz 3,Der Beirat achtet besonders auf die Wahrung der Unabhängigkeit der beteiligten nichtstaatlichen Organisationen.
Dokumentnummer
NOR40001583