Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.10.1999 bis 13.10.2000 — BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.10.199913.10.2000 BGBl. II Nr. 405/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gedenkstättenbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 405/1999

Außerkrafttretensdatum

13.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner

Mitglieder

Paragraph 3, (1) Dem Beirat gehören sechzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen; darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Verzicht oder Tod des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes. Der Bundesminister für Inneres bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das mit der Vertretung des oder der Vorsitzenden betraute Mitglied.

  1. Absatz 3,Für je ein Mitglied kommt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus ein Vorschlagsrecht zu. Für je ein Mitglied kommt den Bundesländern und den österreichischen israelitischen Kultusgemeinden das Recht auf einen jeweils gemeinsamen Vorschlag zu. Für drei Mitglieder kommt dem Verein „Österreichische Lagergemeinschaft Mauthausen” ein Vorschlagsrecht zu, darunter für zwei ehemalige Häftlinge und für einen Repräsentanten der ehemaligen nicht-österreichischen Häftlinge. Für vier weitere Mitglieder kommt dem Verein „Mauthausen Aktiv Österreich” ein Vorschlagsrecht zu, darunter für einen Vertreter einer in Österreich anerkannten Minderheit. Für ein Mitglied, und zwar für ein Opfer des Nationalsozialismus, kommt dem Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, dem Bundesverband österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und dem Kuratorium der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.

  1. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Gesetzesnummer

20000200

Dokumentnummer

NOR40001585