Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychologengesetz,Diplom im Sinne der Paragraphen eins, 2, oder 3 EWR-Psychologengesetz,
Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
Nachweise gemäß § 3,Nachweise gemäß Paragraph 3,,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,
Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40184905