Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.07.2016 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 181/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 181/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 403.08.200411.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 317/2004
§ 422.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 408/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.07.2016BGBl. II Nr. 181/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede gemäß Paragraphen 3 und 4 EWR-Psychologengesetz hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
    1. Ziffer eins
      die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie
    2. Ziffer 2
      die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen als Supervisor
    von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, anerkannt worden sind, zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz 2, sowie die Praktikumseinrichtung oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016

Im RIS seit

13.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20000202

Dokumentnummer

NOR40184907