Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bei einem freiberuflich tätigen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende einschlägige Berufsberechtigung gegeben.Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie bei einem freiberuflich tätigen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Psychologengesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende einschlägige Berufsberechtigung gegeben.
(2)Absatz 2,Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013 anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013 anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Supervisors sowie des verantwortlichen Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.
Anmerkung
1. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 317/2004 lautet: „Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt“, richtig wäre: „Im § 5 Abs. 3 dritter Satz ...“.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40184908