Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme
§ 7.Paragraph 7,
Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40054921