Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.Paragraph 8, (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den Paragraphen eins bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.
(2)Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in der Republik Österreich.
Dokumentnummer
NOR40001599