Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.08.2004 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 318/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 303.08.200431.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 318/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 322.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. II Nr. 318/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums der erlernten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
    4. Ziffer 4
      die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
    6. Ziffer 6
      die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
    7. Ziffer 7
      das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat sowie
    8. Ziffer 8
      Kenntnisse, die während einer psychotherapeutischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.
  2. Absatz 2,Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004

Schlagworte

Einzelerfahrung, Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40054856