Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychotherapieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Eignungsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung der Psychotherapie zum Gegenstand. Die Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lerninhalte in den gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer Lerninhalte in den gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, und/oder 7 Absatz eins, des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Selbsterfahrung und/oder Supervision. Die Reflexion ist bei einem Psychotherapeuten mit einer seit zumindest fünf Jahren bestehenden Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von jenem Psychotherapeuten, der die Reflexion durchgeführt hat, eine schriftliche Bewertung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40001606