Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und Paragraph 10, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bedecken.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40001651