Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu erhöhen;
die Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ab 1. Jänner 2000 einzuführen, anzupassen und anzuwenden;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40001638