Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 424/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 424/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 424/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
  3. Ziffer 3
    den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu erhöhen;
  4. Ziffer 4
    die Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ab 1. Jänner 2000 einzuführen, anzupassen und anzuwenden;
  5. Ziffer 5
    den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
  6. Ziffer 6
    die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
  7. Ziffer 7
    den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000206

Dokumentnummer

NOR40001638