Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 425/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

3. Abschnitt
Controlling-Beirat

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000207

Dokumentnummer

NOR40001665