Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 425/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 13,

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000207

Dokumentnummer

NOR40001666