Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Marktanteil der Messflügelkalibrierung zu erhöhen,
die Auslastung und Kostendeckung bei der Führung der Kurse und der Ausbildungsstätte Scharfling zu erhöhen,
die Kostenrechnung ab 1. Jänner 2000 zu betreiben und die Ergebnisse mit innovativen Ansätzen nachvollziehbar umzusetzen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren,
die Personalkapazitäten durch Verstärkung von Kooperationen mit Bundeseinrichtungen und privaten Leistungsanbietern besser zu nutzen,
die Relation zwischen Mitteleinsatz und externer Wirksamkeit zu verbessern,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
die Kosten der Leistungserbringung zu optimieren und Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben zu treffen,
den Akkreditierungsumfang auf alle Labors der Organisationseinheit und alle Parameter einschließlich der Bakteriologie und Biologie bis Ende 2003 auszudehnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2014
Dokumentnummer
NOR40001656