Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 425/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 425/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
  2. Ziffer 2
    den Marktanteil der Messflügelkalibrierung zu erhöhen,
  3. Ziffer 3
    die Auslastung und Kostendeckung bei der Führung der Kurse und der Ausbildungsstätte Scharfling zu erhöhen,
  4. Ziffer 4
    die Kostenrechnung ab 1. Jänner 2000 zu betreiben und die Ergebnisse mit innovativen Ansätzen nachvollziehbar umzusetzen,
  5. Ziffer 5
    den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren,
  6. Ziffer 6
    die Personalkapazitäten durch Verstärkung von Kooperationen mit Bundeseinrichtungen und privaten Leistungsanbietern besser zu nutzen,
  7. Ziffer 7
    die Relation zwischen Mitteleinsatz und externer Wirksamkeit zu verbessern,
  8. Ziffer 8
    die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
  9. Ziffer 9
    die Kosten der Leistungserbringung zu optimieren und Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben zu treffen,
  10. Ziffer 10
    den Akkreditierungsumfang auf alle Labors der Organisationseinheit und alle Parameter einschließlich der Bakteriologie und Biologie bis Ende 2003 auszudehnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000207

Dokumentnummer

NOR40001656