Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in Paragraph eins, bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
Schlagworte
Sicherheitsschutzkennzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40001697