Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anhang IAnhang römisch eins
Kraftstoffspezifikationen für Ottokraftstoff ab dem 1. Jänner 2000:
(gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates)
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
(1)Absatz eins,Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte”. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des EN-ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmungen und Anwendungen der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse von Einzelmessungen sind anhand der Kriterien von ISO 4259 (veröffentlicht 1995) zu interpretieren.
(2)Absatz 2,Das Sommerhalbjahr beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.
(3)Absatz 3,Unverbleites Normalbenzin mit Mindest-Research- Oktanzahl und Mindest-Motor-Oktanzahl nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Andere Monoalkohole, mit einem Siedeende nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999.
Anmerkung
Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl.
bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
Schlagworte
Ottokraftstoff
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40001713