Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.
(2)Absatz 2,Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
(3)Absatz 3,Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.Mischprodukte nach Absatz eins und 2 sind gemäß Paragraph 6 b, zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058229