Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Für Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass
der Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,
die Jodzahl 115 nicht übersteigt,
der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,
die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40003572