Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle, bisher als Predigtstation zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle, bisher als Predigtstation zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Neufeld an der Leitha, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt, wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt wurde mit Wirkung vom 7. April 1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt/Neufeld an der Leitha geändert.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Scheibbs, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk, wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk wurde mit Wirkung vom 15. April 1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk-Scheibbs geändert.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau umgewandelt. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau umgewandelt. Sie genießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet undgenießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 218, Absatz eins, der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet undgenießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 218, Absatz eins, der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 218, Absatz eins, der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Evangelische Pfarrgemeine A. B. Steyr-Münichholz wurde mit Wirkung vom 23. September 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Fohnsdorf, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 11. Oktober 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001736