Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße – Anschlußstelle „Radlbrunn“ im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle „Radlbrunn” der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle „Radlbrunn” liegt zwischen km 24,992 und km 25,799 der mit Verordnung BGBl. II Nr. 349/1998 festgelegten Umfahrung Ziersdorf und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 1251 her.Die neu herzustellende Anschlußstelle „Radlbrunn” liegt zwischen km 24,992 und km 25,799 der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1998, festgelegten Umfahrung Ziersdorf und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 1251 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. B 4/129-98 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.