Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
CE-Kennzeichnung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang römisch sechs als Muster angegebenen Schriftbild.
(2)Absatz 2,Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.Neben der CE-Kennzeichnung ist die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.
(3)Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf
Druckgeräten gemäß § 6,Druckgeräten gemäß Paragraph 6,,
Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, ermöglicht.
(4)Absatz 4,Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(5)Absatz 5,Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.
(6)Absatz 6,Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177731