Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie römisch eins, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Schlagworte
Kältepumpenanlage
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177733