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§ 6 DGVO

Fassungen
29.12.2015 bis 18.07.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 629.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Technische Anforderungen an Druckgeräte

Paragraph 6,

Die unter den Ziffer eins bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

  1. Ziffer eins
    Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für
    1. Litera a
      Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1 (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als, 200 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 1);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2 (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang römisch zwei, Diagramm 2);
    2. Litera b
      Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens, 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 3);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, (Anhang römisch zwei, Diagramm 4);
  2. Ziffer 2
    befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang römisch zwei, Diagramm 5);
  3. Ziffer 3
    Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für
    1. Litera a
      Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 6);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1 000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 7);
    2. Litera b
      Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens, 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2 000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 8);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 9);
  4. Ziffer 4
    Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Ziffer eins, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40177714