Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Kalibrierergebnisse, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR ermittelt wurden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn für das betroffene Messgerät die Ergebnisse den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Kalibrierstelle eine ausreichende Garantie für ihre Befähigung und Unabhängigkeit erbringen kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40001795