Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Hauptabteilung Restaurierung
§ 10. Die Restaurierung ist für die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aller Sammlungsbestände - der Graphischen Sammlung Albertina, der Architektursammlung Albertina und der Fotosammlung Albertina - zuständig. Zu ihrem Verantwortungsbereich zählen auch die Durchführung von Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen im Rahmen von Sonderprojekten sowie die Buchrestaurierung. Zu den Aufgaben der Restaurierung zählen auch die wissenschaftliche Arbeit und Forschung sowie die Aufbereitung der Kunstwerke für Ausstellungen. Die Restaurierung definiert im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Sammlungsbestände zuständigen Kuratoren die Arbeits- und Zielvorgaben der erforderlichen konservatorischen Maßnahmen. Sie hat jährlich einen Restaurierungsplan zu erstellen. Paragraph 10, Die Restaurierung ist für die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen aller Sammlungsbestände - der Graphischen Sammlung Albertina, der Architektursammlung Albertina und der Fotosammlung Albertina - zuständig. Zu ihrem Verantwortungsbereich zählen auch die Durchführung von Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen im Rahmen von Sonderprojekten sowie die Buchrestaurierung. Zu den Aufgaben der Restaurierung zählen auch die wissenschaftliche Arbeit und Forschung sowie die Aufbereitung der Kunstwerke für Ausstellungen. Die Restaurierung definiert im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Sammlungsbestände zuständigen Kuratoren die Arbeits- und Zielvorgaben der erforderlichen konservatorischen Maßnahmen. Sie hat jährlich einen Restaurierungsplan zu erstellen.
Schlagworte
Restaurierungsmaßnahme, Erhaltungsmaßnahme, Arbeitsvorgabe
Dokumentnummer
NOR40001825