Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Publikumsbetreuung

Paragraph 12, Die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Publikumsbetreuung umfasst folgende Abteilungen:

  1. Ziffer eins
    Pressewesen, Marketing und Werbung; diese Abteilung ist verantwortlich für sämtliche Werbemaßnahmen, Werbeflächen und PR-Aktivitäten für die Albertina und die in ihr oder von ihr veranstalteten Ausstellungen. Pressewesen, Marketing und Werbung sorgt für die Betreuung und Aktualisierung der Website der Albertina. Sie erstellt jährlich ein Marketing-Konzept und ist darüber hinaus für sämtliche Belange der Markt- und Besucherforschung verantwortlich;
  2. Ziffer 2
    Veranstaltungen und Vermietungen; diese Abteilung sorgt für eine optimale Verwertung und Nutzung von nicht museal genutzten Facilities und Räumen der Albertina unter vorrangiger Bedachtnahme auf die Sicherheit und die Würde des Hauses, seiner Geschichte und Sammlungen;
  3. Ziffer 3
    Publikumsbetreuung und Führungsabteilung; diese Abteilung ist für die Organisation und Abwicklung sämtlicher Führungen in der Albertina zuständig. Ihr obliegt es, für ein fachlich gut geschultes Führungspersonal zu sorgen. Die Führungen sind zielgruppenspezifisch auf die Vorkenntnisse und Bedürfnisse unterschiedlichster Besuchergruppen abzustimmen.

Schlagworte

Marktforschung

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001827