Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Vollversammlung der Albertina
§ 14. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der Albertina. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des Museums betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des § 43 ArbVG dar. Paragraph 14, Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der Albertina. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des Museums betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des Paragraph 43, ArbVG dar.
Dokumentnummer
NOR40001829