Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Albertina

Paragraph 2, (1) Hervorgegangen aus der privaten Sammlung Herzog Alberts von Sachsen-Teschen, durch testamentarische Fideikommiss-Bestimmung an Österreich gebunden, 1920 durch Zusammenlegung um die Bestände der Kupferstichsammlung der ehemaligen Kaiserlichen Hofbibliothek erweitert und zur Staatlichen Graphischen Sammlung bestimmt, zählt die Albertina seither zu den wertvollsten, größten und kunsthistorisch geschlossensten graphischen Sammlungen der Welt. Ihren einzigartigen Rang nimmt sie nicht nur auf Grund des Umfangs und der Qualität der Sammlungen ein. Sie verdankt ihre singuläre Stellung auch dem Umstand, die weltweit einzige, seit ihrer Gründung eigenständige graphische Sammlung zu sein.

  1. Absatz 2,Identität und Eigenständigkeit der Sammlung werden durch das Palais der Albertina unterstrichen: auf der Augustiner-Bastei gelegen, einem der letzten noch erhaltenen Abschnitte der Befestigungsanlagen Wiens. Das bauhistorisch komplexe Ensemble von mittelalterlichem Kloster der Augustiner, Barockpalais, klassizistischem Erweiterungsbau sowie dem modernen, in der Bastei gelegenen Tiefspeicher mit Studiengebäude erfordert eine komplexe Nutzung und Bewirtschaftung. Diese hat unter Bedachtnahme auf den Rang der Sammlungen, die Würde des Hauses und die städtebaulich exponierte Lage des wichtigen kulturhistorischen Areals der Albertina zu erfolgen.

  1. Absatz 3,Die Albertina ist ein dienstleistungsorientiertes Kompetenzzentrum für das Sammeln, Erhalten und Erforschen künstlerisch bedeutsamer Arbeiten auf Papier. Dies wird in Zukunft dank des technologisch, klima- und sicherheitstechnisch modernsten Tiefspeichers für Zeichnungen, Graphiken, Architekturpläne, Mappenwerke und Fotografien noch verstärkt.

  1. Absatz 4,Mit dem angeschlossenen modernen Studiengebäude verfügt die Albertina zudem über die Möglichkeit, diese wertvollen Zeichnungen, Aquarelle, Graphiken, Pläne und Fotografien dem Publikum und Wissenschaftern binnen kurzer Zeit im Original zugänglich zu machen. Erst in dieser einmaligen Kombination von Tiefspeicher und Studiengebäude kommt der Forschungs- und Dienstleistungscharakter des Kompetenzzentrums Albertina voll zum Tragen.

  1. Absatz 5,Die hohe Lichtempfindlichkeit der Arbeiten auf Papier und ihr außerordentlicher Wert erlauben es nicht, diese in einer permanenten Schausammlung dem Publikum zugänglich zu machen. Daraus resultiert einerseits die besondere Bedeutung eines Studiensaalbetriebs, andererseits die unverzichtbare Rolle von Wechselausstellungen. Die zeitlich begrenzte Ausstellbarkeit der Objekte zwingt zur laufenden Überprüfung und Reflexion der historischen Bedeutung und des gegenwärtigen Stellenwerts der Kunstwerke unter wechselnden kunsthistorischen und geistesgeschichtlichen Konstellationen.

  1. Absatz 6,Es ist das Ziel, die Ressourcen der Albertina durch Kooperationen und strategische Partnerschaften optimal zu nutzen. Mit neuen Formen institutionell verankerter Zusammenarbeit auch zwischen verschiedenen juristischen Personen oder Körperschaften sollen Synergieeffekte realisiert werden.

Schlagworte

Forschungscharakter

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001817