Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 504/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 504/1999

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufbauorganisation

Paragraph 4, (1) Die Albertina wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes Albertina innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Museumsangehörigen für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der Albertina geregelt sind. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind möglich.

  1. Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

Gesetzesnummer

20000219

Dokumentnummer

NOR40001819