Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Hauptabteilung Bibliothek
§ 9. Die Bibliothek ist verantwortlich für den Ausbau, die Verwaltung und die Führung der gesamten Museumsbibliothek der Albertina. Die Bibliothek ist zuständig für alle Organisationseinheiten der Albertina; ihre Erwerbungspolitik berücksichtigt insbesondere den Bedarf aller Sammlungen und Hauptabteilungen. Paragraph 9, Die Bibliothek ist verantwortlich für den Ausbau, die Verwaltung und die Führung der gesamten Museumsbibliothek der Albertina. Die Bibliothek ist zuständig für alle Organisationseinheiten der Albertina; ihre Erwerbungspolitik berücksichtigt insbesondere den Bedarf aller Sammlungen und Hauptabteilungen.
Dokumentnummer
NOR40001824