Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Vollversammlung der ÖGBEL
§ 10.Paragraph 10,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖGBEL. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit der ÖGBEL und ihrer Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖGBEL. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit der ÖGBEL und ihrer Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001842