Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 505/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der ÖGBEL

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsguts die allgemeine Zielsetzung der ÖGBEL.

  1. Absatz 2,Die ÖGBEL bietet in ihrer Gesamtheit einen Überblick über die bildende Kunst vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Hervorragende Hauptwerke repräsentieren die wichtigsten Kunstströmungen Österreichs im internationalen Kontext. Die bedeutenden Sammlungen bilden mit der barocken Schlossanlage ein Ensemble von europäischem Rang. Das Museum, wie es sich heute präsentiert, ist das Ergebnis einer Entwicklung, die im institutionellen Sinn mit der Gründung des ersten staatlichen Museums in Österreich, der “Modernen Galerie” einsetzte, die jedoch in der Mitte des 19. Jahrhunderts von der “Modernen Schule” der kaiserlichen Gemäldegalerie und sogar noch früheren Erwerbungen zeitgenössischer Kunst durch den Kaiser ihren eigentlichen Ausgang nahm. Der Sammelauftrag dieses 1903 eröffneten Museums erfuhr in der Folge jene Erweiterung, die auch heute ihre Gültigkeit hat und die systematisch und nach wissenschaftlich-kunsthistorischen Kriterien in die Tat umgesetzt wurde und wird. Die Situierung der ÖGBEL im Schloss Belvedere verleiht diesem Museum über seine Bedeutung als Bewahrer bedeutenden Kunstguts hinaus den Rang eines eminent geschichtlichen Orts. In diesem Sinn erhalten die definierten musealen Tätigkeiten der Institution darüber hinaus einen besonderen Stellenwert. Durch eigene wirtschaftliche Aktivitäten und durch die Unterstützung von Sponsoren und Mäzenen soll eine kontinuierliche Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags erreicht sowie die in Paragraph 3, genannten Aufgaben erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000220

Dokumentnummer

NOR40001834