Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 505/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgabenkatalog

Paragraph 3,

Die Aufgaben der ÖGBEL sind:

  1. Ziffer eins
    die Bewahrung des der Anstalt anvertrauten Kunstguts unter optimalen technischen, sicherheitstechnischen, konservatorischen und räumlichen Bedingungen;
  2. Ziffer 2
    die Vermehrung des Sammlungsbestandes nach systematischen, kunstwissenschaftlichen Kriterien. Dabei sollen bestehende Lücken nach Möglichkeit geschlossen werden. Dem zeitgenössischen Kunstschaffen in Österreich ist in der Sammeltätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken;
  3. Ziffer 3
    Inventarisierung sowie wissenschaftliche Erschließung der Kunstwerke auf der Basis zeitgemäßer Standards;
  4. Ziffer 4
    die Präsentation der Kunstwerke in permanenten Schaustellungen, die den Überblick über Entwicklungen bieten und Höhepunkte des Kunstschaffens hervorstreichen;
  5. Ziffer 5
    die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, die der Vertiefung des Verständnisses für Künstler, künstlerische Phänomene, Tendenzen, Stile usw. dienen. Ein wesentlicher Aspekt soll die Schaffung bzw. die Verbesserung der Vergleichsmöglichkeit zwischen österreichischer und internationaler Kunst sein;
  6. Ziffer 6
    der zielgruppenspezifische Dialog zwischen Kunstwerk und Publikum ist zu ermöglichen und anzuregen. Dies hat durch qualifiziertes Personal ebenso zu geschehen wie durch zeitgemäße Kommunikationsmittel, welche ein besseres Verständnis im breiteren Umfeld ermöglichen;
  7. Ziffer 7
    besonderes Augenmerk ist auf die Vermittlung des Sammlungsguts und von Ausstellungsinhalten an Kinder und Jugendliche zu richten. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist eine besondere Verpflichtung der ÖGBEL;
  8. Ziffer 8
    Teilnahme am aktuellen Diskurs über Kunst und deren gesellschaftlichen Stellenwert;
  9. Ziffer 9
    Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgeberschaft von Publikationen, die im näheren und weiteren Kontext zum Sammlungsbestand des Museums stehen;
  10. Ziffer 10
    Würdigung und Fixierung des Stellenwerts österreichischer Kunst im internationalen Kontext;
  11. Ziffer 11
    Zusammenarbeit mit österreichischen und internationalen Museen und Institutionen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000220

Dokumentnummer

NOR40001835