Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufbauorganisation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die ÖGBEL wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt ÖGBEL innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Museumsangehörigen einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der ÖGBEL geregelt sind. Der Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich.
Wiederbestellungen als Stellvertreter des Direktors sind möglich.
(2)Absatz 2,Anstellungserfordernis für den Direktor und seinen Stellvertreter ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Kunstgeschichte.
(3)Absatz 3,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001836