Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 505/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktion

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die Anstalt öffentlichen Rechts ÖGBEL. Ihm unterstehen alle personellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht in sämtlichen Bereichen der ÖGBEL. In dieser Funktion kann er auch die Funktion der Leitung des wissenschaftlichen Bereichs wahrnehmen und ist für die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsvorhaben zuständig. Der Direktor erstellt in seiner Gesamtverantwortung die Leitlinien und Ziele der Museumspolitik der ÖGBEL. Er ist verantwortlich für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung des Unternehmenszwecks. Der Direktor repräsentiert die ÖGBEL nach außen und ist auch für das Erscheinungsbild der ÖGBEL in der Öffentlichkeit verantwortlich. Gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter berichtet er an das Kuratorium über den jeweiligen Stand der Planung sowie der laufenden Aktivitäten und der aktuellen Geschäftsentwicklung.

  1. Absatz 2,Die Abteilung Public Relations, Sponsoring und Marketing ist der Direktion direkt zugeordnet, da der Direktor für das Erscheinungsbild des Museums in der Öffentlichkeit verantwortlich ist, die Ausrichtung des Museums auf den Markt steuert und daher die allgemeinen Richtlinien in diesem Bereich festzulegen hat. Sie umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Der Bereich Public Relations ist zuständig und verantwortlich für sämtliche Werbemaßnahmen und Aktivitäten, die geeignet sind, die ÖGBEL mit der Öffentlichkeit zu verbinden. Dazu gehören nicht nur die laufenden aktuellen Informationen über das Museum, seine ständigen Sammlungen und temporären Aktivitäten in den verschiedensten Medien, sondern auch die Erstellung von längerfristigen Werbekonzepten.
    2. Ziffer 2
      Der Bereich Sponsoring sorgt für die Durchführung von Sponsoraktionen und für die Gewinnung von Sponsoren, Förderern und Mäzenen für die ÖGBEL. Sie hält ständigen Kontakt zum Förderverein.
    3. Ziffer 3
      Der Bereich Abteilung Marketing nimmt alle Aktivitäten zur Ausrichtung des Museums auf den Markt wahr.

  1. Absatz 3,Zur Unterstützung der Agenden des Direktors, um einen ausreichenden Austausch von Informationen zu garantieren und um die Notwendigkeiten wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und publikumsbezogener Gestaltung zu unterstreichen, dienen folgende Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Das wissenschaftliche Gremium ist eine permanente Einrichtung. Es wird vom wissenschaftlichen Leiter einberufen;
    2. Ziffer 2
      für bestimmte Angelegenheiten können weitere Gremien eingerichtet werden, deren Zusammensetzung sich aus dem jeweiligen Aufgabengebiet, insbesondere Leitungsteam, Sponsoring, Sonderausstellungen und Neuerwerbungen, ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000220

Dokumentnummer

NOR40001838