Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 505/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sammlungsbereich

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Sammlungsbereich steht unter der Leitung eines wissenschaftlichen Leiters und besteht aus den folgenden Sammlungen:
    1. Ziffer eins
      Sammlung mittelalterlicher Kunst (Orangerie beim Unteren Belvedere);
    2. Ziffer 2
      Sammlung barocker Kunst (Unteres Belvedere);
    3. Ziffer 3
      Sammlung der Kunst des 19. Jahrhunderts (Oberes Belvedere);
    4. Ziffer 4
      Sammlung moderner und zeitgenössischer Kunst (Oberes Belvedere im Rahmen zeitweiser Präsentationen einzelner Sammlungsteile und Atelier im Augarten);
    5. Ziffer 5
      Ambrosimuseum mit Atelier im Augarten sowie Beethovenfries von Gustav Klimt im Gebäude der Secession;
    und Organisationseinheiten:
    1. Ziffer eins
      Restaurierung;
    2. Ziffer 2
      Publikumsbetreuung;
    3. Ziffer 3
      Bibliothek, Archiv und Dokumentation;
    4. Ziffer 4
      Wissenschaftliche Publikationen;
    5. Ziffer 5
      Registrar.

  1. Absatz 2,Die Verantwortung für den entsprechenden Sammlungsbestand kommt den Kustoden zu, und zwar sowohl im Bereich der Schausammlung als auch im Bereich der Depots. Die Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiter (Kustoden) zu den Sammlungen erfolgt durch den Direktor nach Anhörung des wissenschaftlichen Leiters. Aufgabe der Kustoden ist, sich in erster Linie auf sammlungsspezifische Aufgaben und Fragestellungen sowie auf die Erfüllung von Forschungsvorhaben zu konzentrieren. In bestimmten, klar definierten Bereichen, beispielsweise Sicherheit, Depots, Repro- und Urheberrechtsfragen, Datenverarbeitung, werden Kustoden auch in nicht wissenschaftlichen Bereichen tätig sein, wobei die Unterstützung durch Heranziehung von Experten aus anderen Organisationseinheiten sicherzustellen ist.

  1. Absatz 3,Die Forschungsaufgaben und -projekte werden vom wissenschaftlichen Leiter wahrgenommen und geleitet. Er steht dem wissenschaftlichen Gremium vor. In diesem Bereich werden Forschungsziele definiert, Maßnahmen zur optimalen Bewahrung, Präsentation sowie zur Erweiterung der Sammlung erörtert und zur Vorlage an andere Gremien bzw. an den Direktor formuliert. In diesem Bereich werden auch Ausstellungsprojekte behandelt und zur Vorlage im Ausstellungsgremium vorbereitet.

  1. Absatz 4,In unmittelbarer Verbindung mit dem Sammlungsbereich steht der Registrar, dem es obliegt, die Bewegung von Kunstwerken sowie deren jeweilige Standorte zu dokumentieren, und zwar sowohl eigene als auch fremde Werke betreffend. Er hat das Kunstwerke-Inventar auf dem aktuellen Stand zu halten.

  1. Absatz 5,Dem Sammlungsbereich ist die Restaurierwerkstätte zugeordnet. Die Aufgaben und Projekte werden in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kustoden definiert und dem zuständigen Gremium vorgelegt.

  1. Absatz 6,Im Sammlungsbereich sind auch Bibliothek und Archiv angesiedelt, die zu bestimmten Zeiten auch von hausfremden Personen benützt werden können.

  1. Absatz 7,Die Abteilung Publikumsbetreuung ist für die Organisation und Abwicklung sämtlicher Führungen, Kunstgespräche, Aktivitäten für Kinder usw. in den Sammlungen und Sonderausstellungen in allen Gebäuden der ÖGBEL zuständig. Sie sorgt für die Erstellung museumspädagogischen Materials, von entsprechenden Publikationen und Druckwerken. Die Abteilung ist auch zuständig für die Koordination von Aktivitäten hausfremder Führungskräfte im Bereich der ÖGBEL.

  1. Absatz 8,Die Abteilung Publikationen sorgt für die organisatorische und technische Abwicklung der Herstellung von Druckwerken im Kontakt mit dem jeweils zuständigen Kustos.

Schlagworte

Reprofrage, Forschungsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000220

Dokumentnummer

NOR40001839