Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 505/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 505/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Verwaltungs- und Finanzbereich

Paragraph 8,

Der Verwaltungs- und Finanzbereich steht unter der Leitung eines kaufmännischen Leiters. Der Bereich umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement, das Gebäudemanagement, EDV, Museumshop, Merchandising, Vermietungen und Verpachtungen und die Repro-Abteilung:

  1. Ziffer eins
    dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den Bund im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 3 und 8 Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen sowie der EDV-Einsatz;
  2. Ziffer 2
    dem Verwaltungsbereich Personalmanagement ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von Ausschreibungen, die Abfassung und der Abschluss von Dienstverträgen, die Aufsicht über den Fuhrpark, die Personaladministration, die Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen, ebenso der Personaleinsatz des Sicherheitsdienstes;
  3. Ziffer 3
    dem Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sind die Haustechnik sowie die einzelnen Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von baulichen Veränderungen und eventuelle Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für sämtliche im Verantwortungsbereich der ÖGBEL befindlichen Gebäude sowie der Sicherheitsdienst übertragen.

Schlagworte

Verwaltungsbereich, Finanzcontrolling, Einjahresplan

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000220

Dokumentnummer

NOR40001840