Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Sonderausstellungen
§ 9.Paragraph 9,
Sonderausstellungen, die von der ÖGBEL in einem der eigenen Häuser oder in einem anderen Museum durchgeführt werden, stehen unter der wissenschaftlichen Leitung eines der Kustoden. Die jeweiligen Ausstellungsteams werden aus dem eigenen personellen Bereich gebildet unter möglicher Hinzuziehung von wissenschaftlichen und technischen Spezialisten von außen. Die Koordination hat in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001841