Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MAK
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Identität des MAK liegt in seiner doppelten Aufgabe von Bewahrung und Experiment. Die seit der Gründung des Museums gewachsene einzigartige Sammlung tritt in Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Kunst, um so immer erneut die Grenzbereiche zwischen angewandter und bildender Kunst auszuloten und in der Rezeption erfahrbar zu machen. Das Spannungsfeld zwischen beiden Polen gibt dem Museum eine - auch international - unverwechselbare Position und macht es zu einem lebendigen Ort der Auseinandersetzung der sich ständig verändernden und weiter entwickelnden Beziehungen zwischen Kunst und Industrie und den sich wandelnden Bedürfnissen und Anforderungen der Gesellschaft.
(2)Absatz 2,Die Integration der beiden polaren Aufgaben des MAK unter eine einheitliche Museumspolitik spiegelt sich in einer differenzierten Gesamtstruktur, die einerseits die klassischen, auf Permanenz angelegten Ziele des Sammelns, Bewahrens, Erschließens und Vermittelns, andererseits temporär wechselnde Aufgaben, wie sie die intensive Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Kunstströmungen hervorbringt, erfüllen können muss.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001861