Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 506/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 506/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 506/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MAK

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Identität des MAK liegt in seiner doppelten Aufgabe von Bewahrung und Experiment. Die seit der Gründung des Museums gewachsene einzigartige Sammlung tritt in Auseinandersetzung mit zeitgenössischer Kunst, um so immer erneut die Grenzbereiche zwischen angewandter und bildender Kunst auszuloten und in der Rezeption erfahrbar zu machen. Das Spannungsfeld zwischen beiden Polen gibt dem Museum eine - auch international - unverwechselbare Position und macht es zu einem lebendigen Ort der Auseinandersetzung der sich ständig verändernden und weiter entwickelnden Beziehungen zwischen Kunst und Industrie und den sich wandelnden Bedürfnissen und Anforderungen der Gesellschaft.

  1. Absatz 2,Die Integration der beiden polaren Aufgaben des MAK unter eine einheitliche Museumspolitik spiegelt sich in einer differenzierten Gesamtstruktur, die einerseits die klassischen, auf Permanenz angelegten Ziele des Sammelns, Bewahrens, Erschließens und Vermittelns, andererseits temporär wechselnde Aufgaben, wie sie die intensive Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Kunstströmungen hervorbringt, erfüllen können muss.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2010

Gesetzesnummer

20000222

Dokumentnummer

NOR40001861