Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Organisation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Aufbau- und Ablauforganisation des MAK wird von klaren Verantwortungsstrukturen mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung bestimmt; dadurch ist größtmögliche Effizienz in der Zusammenarbeit gewährleistet. Hierbei spielt projektbezogene Teamarbeit eine besondere Rolle. Die Aufbau- und Ablauforganisation muss den jeweiligen wirtschaftlichen und inhaltlichen Anforderungen des MAK Rechnung tragen.
(2)Absatz 2,Das MAK besteht aus folgenden Organisationseinheiten:
Geschäftsführung und Stabsstellen;
Sammlung, Wissenschaft und Forschung;
Ausstellungen und Veranstaltungen;
(3)Absatz 3,Das MAK verfügt über drei Exposituren:
Geymüller-Schlössel, Wien XVIII;Geymüller-Schlössel, Wien römisch achtzehn;
Gefechtsturm, Wien III;Gefechtsturm, Wien römisch drei;
MAK-Center for Art and Architecture, Los Angeles (auf Basis der bestehenden Kooperationsvereinbarung zwischen den Friends of the Schindler House, Los Angeles, und der Republik Österreich vom 17. August 1994).
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001863