Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Österreichischen Museums für angewandte Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Vollversammlung des MAK
§ 6.Paragraph 6,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des MAK. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des MAK und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des MAK. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des MAK und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001865