Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 507/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Exposituren
§ 10.Paragraph 10,
Um bedeutende technische Sammlungen und industriearchäologische Standorte in koordinierter Weise der Nachwelt zu erhalten, werden sie nach Maßgabe der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten unter der Leitung des TMW als Exposituren geführt und organisatorisch zusammengefasst. An der Spitze jeder Expositur steht ein Bereichsleiter. Die Exposituren werden wirtschaftlich vom TMW koordiniert. Die Organisationsstruktur ist auf die Nutzung gemeinsamer Ressourcen hin zu optimieren und mit dem TMW abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001881