Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 507/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Die Vollversammlung des TMW
§ 11.Paragraph 11,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des TMW. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des TMW und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des TMW. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit des TMW und seiner Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001882