Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 507/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Besondere Zweckbestimmung

Paragraph 3,

Die besondere Zweckbestimmung des TMW wird durch die von ihm bewahrten Zeugnisse und den inneren Zusammenhang, in dem diese stehen, präzisiert:

  1. Ziffer eins
    die Sammlungsbestände sind auf Dauer zu bewahren. Dazu sind adäquate Maßnahmen zu ihrer Sicherung und Restaurierung zu setzen;
  2. Ziffer 2
    die Bestände sind entsprechend der allgemeinen Sammlungspolitik des TMW systematisch zu erweitern;
  3. Ziffer 3
    die Bestände sind wissenschaftlich zu erschließen. Dazu zählen die Identifizierung, Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsobjekte und Archivalien, die Dokumentationen zu jedem einzelnen Objekt und die Erschließung des Umfelds von Einzelobjekten, Objektgruppen und ganzen Sammlungen;
  4. Ziffer 4
    die Bestände sind für die Öffentlichkeit zu dokumentieren, dh. es ist ein katalogartiger Überblick der Sammlungen in zeitgemäßer Form zu gewährleisten;
  5. Ziffer 5
    die Bestände sind der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu sind sie entsprechend ihrer naturwissenschafts- und technikgeschichtlichen Bedeutung in einer den Erkenntnissen der modernen Museologie und Museumsdidaktik entsprechenden Form auszustellen;
  6. Ziffer 6
    spezifische Themen sind durch Sonderausstellungen in einen erweiternden und vertiefenden Kontext zu stellen: neue Erkenntnisse, aktuelle Themen und Schwerpunkte der eigenen Sammlungen und eigenen Forschungen. Ebenso sind aktuelle Forschungsergebnisse aus dem universitären Bereich sowie neue Produkte und Verfahren aus Wirtschaft und Industrie laufend zu präsentieren;
  7. Ziffer 7
    das TMW hat sich entsprechend seiner Bedeutung am internationalen Ausstellungsgeschehen zu beteiligen;
  8. Ziffer 8
    das TMW hat seine Position in der Welt der Museen und in der wissenschaftlichen Gemeinde durch angemessene Beiträge wahrzunehmen. Dazu gehören Publikationen, Teilnahme von Mitarbeitern an Tagungen und Kongressen, Mitarbeit bei nationalen und internationalen Forschungs- und Ausstellungsvorhaben;
  9. Ziffer 9
    das TMW hat eigene Forschungsbeiträge zu den an ihm vertretenen Fachgebieten zu leisten. Schwerpunkte sind sammlungsspezifische Themen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben;
  10. Ziffer 10
    das TMW hat in einen Diskurs mit allen Alters- und Bildungsgruppen unserer Gesellschaft zu treten. Ziel ist die Förderung des Wissens über die Rolle der Naturwissenschaften und Technik als integraler Bestandteil unserer Zivilisation, die Förderung eines verantwortungsbewussten Umgehens mit Technik und eine sachliche Information für Jugendliche und Kinder. So ist die Zusammenarbeit mit außerschulischen Jugendbetreuungseinrichtungen, mit Schulen aller Bildungsstufen, mit Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine besondere Verpflichtung für das TMW;
  11. Ziffer 11
    nach Maßgabe seiner Kapazitäten kann das TMW Forschungs- und Restaurierungsaufträge übernehmen;
  12. Ziffer 12
    das TMW arbeitet eng mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern zusammen. Dies ist für den ökonomischen Erfolg des TMW als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit unabdingbar, wobei die wirtschaftliche Zielvorgabe in der kontinuierlichen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrages besteht.

Schlagworte

Altersgruppe, Forschungsvorhaben, Forschungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40001874