Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 507/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Geschäftsführung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung umfasst den Geschäftsführer; diesem zugeordnet die Stabsstellen:
    1. Ziffer eins
      Projektleitstelle (bei Bedarf besetzt);
    2. Ziffer 2
      Öffentlichkeitsarbeit;
    3. Ziffer 3
      Sponsoring und Marketing;
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungsservice;
    5. Ziffer 5
      Trading;
    6. Ziffer 6
      Controlling;
    7. Ziffer 7
      Informations- und Kommunikationstechnologie.

  1. Absatz 2,Das TMW wird von einem Direktor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt TMW innehat und diese nach außen vertritt. Er ist für sämtliche Belange des TMW verantwortlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen ihn die einzelnen Organisationseinheiten.

  1. Absatz 3,Der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Museumsangehörigen einen Stellvertreter mit Prokura. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind möglich.

  1. Absatz 4,Die kommerziell unmittelbar wirksamen Aufgabenstellungen der Geschäftsführung - Projektleitstelle, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Marketing, Veranstaltungsservice, Trading, Controlling und Informations- und Kommunikationstechnologie - sind als Stabsstellen direkt dem Geschäftsführer unterstellt.

  1. Absatz 5,Um den Betriebsablauf zu optimieren, werden alle Vorhaben mit nennenswertem organisatorischen und finanziellen Umfang als Projekt abgewickelt. Dazu wird bei Bedarf eine Projektleitstelle eingerichtet.

  1. Absatz 6,Die Öffentlichkeitsarbeit hat das TMW und seine Angebote und Aktivitäten in der Öffentlichkeit für alle Bevölkerungsschichten ansprechend und attraktiv darzustellen.

  1. Absatz 7,Das Veranstaltungsservice ist für alle Vermietungen von Flächen des TMW zuständig und für externe und interne Veranstaltungen in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht verantwortlich.

  1. Absatz 8,Die Aufgabenstellung des TMW (Paragraphen 2 und 3) ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen in möglichst effektiver Weise durchzuführen. Mit dem erzielten Gewinn sind Aufgaben des TMW zu finanzieren. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Bereiches Sponsoring und Marketing alle Aktivitäten des TMW zusammengefasst, die auf eine marktgerechte Positionierung des Hauses im Tourismus- und Freizeitmarkt und als Partner der Wirtschaft abzielen und die profitorientiert sind. Dazu gehört insbesondere auch die Gewinnung von Sponsoren. Diese Aktivitäten sind im Einvernehmen mit der Geschäftsführung in einer Weise durchzuführen, die der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sind.

  1. Absatz 9,Das Trading ist für alle möglichen Verkaufsaktivitäten des TMW verantwortlich: Museumsshop, Museumscafe, Lizenzgebühren, Verkauf von Repros und Bildmaterial, Planung und Herstellung von Exhibits (zB interaktiver Modelle) und Sonderleistungen (zB Nostalgiefahrten). Bei der zu entwickelnden Produktpalette ist besonders auf museumseigene und exklusive Produkte Wert zu legen. Im Fall von Sonderausstellungen oder Sonderprojekten sind begleitende Produkte anzubieten.

  1. Absatz 10,Der Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie bearbeitet alle EDV-technischen Belange des hauseigenen Netzwerks. Er ist, in Koordination mit den anderen betroffenen Stellen, verantwortlich für die Einführung und den Betrieb von neuen Medien und Technologien in Bezug auf Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer und ausstellungsbezogener Inhalte.

  1. Absatz 11,Eine wesentliche Funktion kommt dem Controlling zu, das sämtliche finanzielle Vorgänge unabhängig vom Finanzmanagement auf Sinnhaftigkeit und Korrektheit überprüft und die Innenrevision durchführt.

Schlagworte

Informationstechnologie, Tourismusmarkt

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40001876